Geschäftsordnung
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Geschäftsordnung der

 

Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII, Schwelm

 

Präambel

Auf der Grundlage der Zielsetzung und Aufträge aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 formiert sich gemäß § 78 SGB VIII eine Arbeitsgemeinschaft.

 

Die Arbeitsgemeinschaft erkennt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung gemäß § 79 SGB VIII an, übernimmt aber gleichwohl die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte.

 

Die Arbeitsgemeinschaft dient als Instrument der partnerschaftlichen Zusammenarbeit des öffentlichen Trägers mit den Trägern der freien Jugendhilfe. Sie soll neben dem Jugendhilfeausschuss (JHA) nach den Zielvorstellungen des Gesetzgebers eine bedarfsgerechte Koordination und Kooperation der Dienste und Einrichtungen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe bewirken.

 

Die Arbeitsgemeinschaft leistet ihren Beitrag zur Weiterentwicklung einer zeitgemäßen Jugendhilfe im Bereich der Leistungsangebote und Organisationsformen, um gesellschaftlichen Veränderungen gerecht zu werden und um damit das Ziel der Jugendhilfe zu erreichen.

 

Wenn Kinder- und Jugendhilfe bei sich schnell verändernden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen geeignete Formen und Angebote von Förderung und Unterstützung für junge Menschen und ihre Familien erreichen will, so bedarf es einer umfassenden Planung und Umsetzung einer offensiven Jugendhilfe, die sich einmischt, wo die Sozialisation und die Lebenschancen junger Menschen betroffen sind.

 

Die Planung der Jugendhilfe ist also eine notwendige Voraussetzung für eine Steuerung der verschiedenen Hilfeprozesse und Leistungen der Jugendhilfe in Bezug auf das vorhandene Jugendhilfeangebot, seine Erweiterung und den bedarfsgerechten Um- und Ausbau bei veränderten Problemlagen im gesellschaftlichen Wandel.

 

§ 1

Name

Die Arbeitsgemeinschaft konstituiert sich unter dem Namen AG 78. In der Arbeitsgemeinschaft sind der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit der Stadt Schwelm zusammengeschlossen.

 

§ 2

Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt insbesondere nachfolgend genannte Aufgaben:

 

· Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen in angemessener Weise beteiligt werden.

 

· Die Wirksamkeit von Angeboten, Maßnahmen, Veranstaltungen und Projekten wird einer ständigen Prüfung (Wirksamkeitsdialog, Evaluation, Zielkontrolle) unterzogen.

 

· Sicherstellung eines Netzwerkes zwischen verbandlicher, offener, städtischer, kirchlicher und ehrenamtlicher Jugendhilfe.

 

· Vermeidung von Fehlplanungen, Überschneidungen und Doppelstrukturen.

 

· Stellungnahmen und Empfehlungen zur Kinder- und Jugendhilfe für den JHA der Stadt Schwelm.

 

· Öffentlichkeitsarbeit (Vermittlung von Inhalten und Zielen im Sinne von Bewusstseinsbildung und Aufklärung) und Schaffung eines kinder- und jugendfreundlichen Klimas in der Stadt Schwelm.

 

 

§ 3

Jugendhilfeplanung

Die Arbeitsgemeinschaft gemäß § 78 SGB VIII beteiligt sich im Rahmen der Aufgabenstellung an allen Phasen der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 Abs. 3 SGB VIII.

 

Daneben haben die freien Träger ein selbständiges Anhörungsrecht im JHA. Unberührt bleibt die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der Stadt Schwelm gemäß § 79 SGB VIII.

 

§ 4

Zusammensetzung

1. Mitglieder sind:

 

· Träger der öffentlichen Jugendhilfe

 

· anerkannte Träger der freien Jugendhilfe

die sich an der Gründung beteiligen und in der Gründungsveranstaltung bei der Verabschiedung der Geschäftsordnung anwesend sind, soweit sie im Jugendhilfebereich der Stadt Schwelm wirken.

Anträge weiterer Mitgliedschaften können schriftlich bei der Geschäftsführung der AG78 gestellt werden.

 

Die Träger entsenden Vertreter/innen aus dem Geschäftsbereich der Arbeitsgemeinschaft. Kontinuität ist in der Teilnahme unbedingt anzustreben. Die stimmberechtigten Mitglieder verfügen jeweils über eine Stimme.

 

2. Die im JHA der Stadt Schwelm vertretenen Fraktionen können je ein Mitglied zu den Sitzungen der AG 78 entsenden, das beratend teilnimmt.

 

3. Bei Bedarf können zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft externe Sachverständige, Institute, Einrichtungen beratend hinzugezogen werden.

 

§ 5

Unterausschüsse

1. Folgende Untergruppen der AG78 bestehen:

UA-Kitas, UA-OGS, UA-Offene Kinder- u. Jugendarbeit, UA-Erzieherische Hilfen, UA-Frühe Hilfen

 

2. Die Arbeitsgemeinschaft kann zu bestimmten Themen, Projekten, Sachverhalten und Problemen weitere Untergruppen bilden.

 

3. Über die Zusammensetzung der Untergruppen entscheidet die Arbeitsgemeinschaft durch einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder.

 

4. Die Untergruppen benennen jeweils einen Sprecher und Stellvertreter, die in der Vollversammlung über ihre Planungen, Absprachen und Anliegen berichten.

 

§ 6

Vorsitz und Geschäftsführung

1. Der/die Vorsitzende/Stellvertreter/in der Arbeitsgemeinschaft wird für einen Zeitraum von zwei Jahren bestimmt.

 

2. Der/die Vorsitzende/Stellvertreter/in wird durch Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus den Reihen der freien Träger in einer Vollversammlung bestimmt.

 

3. Die Aufgaben des/der Vorsitzenden/Stellvertreter/in besteht in der Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft, insbesondere in der Leitung der Sitzungen und Verantwortung für die Erstellung des Protokolls. Dieses wird den Mitgliedern des JHA der Stadt Schwelm zur Kenntnis gegeben.

 

4. Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft ein.

 

§ 7

Arbeitsweise

1. Die Arbeitsgemeinschaft tritt mindestens ein mal jährlich in der Vollversammlung zusammen. Darüber hinaus versammelt sich die Arbeitsgemeinschaft, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangt.

 

2. Die Einladungen zu der Sitzung der Arbeitsgemeinschaft erfolgen unter Angabe der Tagesordnung durch die/den Vorsitzende/n. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Arbeitsgemeinschaft. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 12 Werktage.

 

§ 8

Beschlüsse

1. Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft werden mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verabschiedet.

 

2. Die Arbeitsgemeinschaft kann keine Beschlüsse fassen, die alle Mitglieder binden. Eine solche Bindungswirkung tritt nur dann ein, wenn alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem zustimmen.

 

 

 

§ 9

Sonstiges

Von dieser Geschäftsordnung unberührt bleiben -

 

· Die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur (§ 4 Abs. 1 SGB VIII).

 

· Die Zuständigkeit des JHAs bzgl. der Jugendhilfeplanung (§71 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VIII)

 

· Die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§79 Abs. 1 SGB VIII).

 

§ 10

In-Kraft-Treten

Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch die Vollversammlung der Arbeitsgemeinschaft in Kraft. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 –Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.

 

Schwelm, den 06.10.16 (ersetzt die Version vom 16.11.11)

Entscheidungskompetenz im JHA
Handbuch für die Arbeit im Jugendhilfeausschuss
Herausgeber: LVR Landesjugendamt
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